Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)

I. Rechtsverbindlichkeit der ALZB

1. Unsere ALZB sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen,
auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

II. Angebote/Auftragsbestätigung

1. An unsere Angebote halten wir uns zwei Monate
ab Angebotsdatum gebunden, sofern nichts anderes
in unseren Angeboten ausgewiesen ist.
2. Die technischen Angaben auf unseren Datenblättern
gelten nur in der neuesten Fassung; technische
Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
3. Maßgeblich für den Auftragsumfang ist die Auftragsbestätigung.

III. Lieferung

1. Angegebene Lieferfristen und -termine sind insoweit
unverbindlich, als es sich lediglich um voraussichtliche
Fristen und Termine handelt.
2. Bei Handelswaren erfolgt die Lieferung nur vorbehaltlich
unserer Eigenbelieferung durch den Hersteller,
sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des
HGB ist. Bei fehlender Eigenbelieferung können keine
hieraus resultierenden Ersatzansprüche geltend
gemacht werden.
3. Umstände, welche die Lieferung durch uns ohne
unser Verschulden unmöglich machen oder übermäßig
erschweren – wie insbesondere höhere Gewalt,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- oder Materialversorgungs-
bzw. Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten
u. ä. – berechtigen uns wahlweise
zum kostenfreien Rücktritt bzw. Teilrücktritt vom Vertag.
4. Im Falle unseres Verzuges oder von uns zu vertretender
Unmöglichkeit sind Schadensersatzansprüche
des Bestellers ausgeschlossen, sofern uns nicht
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
5. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Preise

1. Die in etwaigen Preislisten angegebenen Preise
sind freibleibend.
2. Die Preise verstehen sich ohne Verpackung, Verladung,
Transport, Versicherung, Zoll, in Euro für die
Lieferung ab Werk oder Lager, zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden
Höhe, sofern nichts anderes auf unseren Angeboten
ausgewiesen ist.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum
Porto- und spesenfrei auf unserem
Konto ohne Abzug, eingehend zu begleichen.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche
offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen
und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig
sind oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne
jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, ab Zahlungsverzug
auf alle Forderungen Verzugszinsen in
Höhe von wenigstens 6 % p. a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten. Fälligkeit aller Forderungen
tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles
nach unserer Auffassung nicht rechtfertigen. In diesem
Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen
und Leistungen nur Zug um Zug gegen Vorauskasse
durchzuführen. Bietet der Besteller keine Vorauskasse
Zug um Zug an, so sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt
ist, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenanspruche
des Bestellers sind unzulässig, sofern
der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist.

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit der Lieferung der bestellten
Ware auf den Besteller über.
2. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, so
geht die Gefahr bei der Bereitstellung der Ware auf
den Besteller über. Die Bereitstellung wird dem Besteller
angezeigt.

VII. Gewährleistung

1. Der Besteller muss die gelieferte Ware unverzüglich
nach Erhalt auf vertragsgemäße Beschaffenheit
und einwandfreie Funktion überprüfen. Mängel,
Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen 5
Werktagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Wird
die Ware bei uns abgeholt so gilt als Zeitpunkt des
Erhalts unsere Mitteilung, dass die Ware zur Abholung
bereitsteht.
Ist der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB,
so verlängert sich die Anzeigefrist auf 10 Werktage
ab Lieferung oder Mitteilung der Bereitstellung.
Bei nicht fristgerechter Anzeige gilt die Ware als ordnungsgemäß
geliefert und abgenommen.
2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge,
Gewicht, Qualität. Farbe usw. berechtigen nicht
zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DINNormen
beinhaltet die nähere Warenbezeichnung,
jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften.
3. Im Falle berechtigter Mängelrüge schulden wir
nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ein Wandelungs- oder Minderungsanspruch ist
nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen
kann oder wir eine angemessene Frist hierfür haben
schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen oder die Ersatzlieferung
oder Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen
ist.
4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen,
es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung für zugesicherte
Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.
5. Die Verjährungsfrist für die vorstehend beschriebenen
Ansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferdatum/
Bereitstellungsanzeige.
6. Die Gewährleistungsdauer auf alle Produkte beträgt
12 Monate nach Lieferung, sofern nichts anderes
vertraglich vereinbart wurde.
7. Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen
ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

VIII. Schadenersatzansprüche

1. Bei einer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz
aufgrund dieser oder der gesetzlichen
Bestimmungen haften wir
– in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden
und dem leitender Angestellter, bei deliktisch
verursachten Personenschaden,
– für Personen- und Sachschäden, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz gehaftet werden muss,
– bei der Zusicherung von Eigenschaften, deren
Reichweite sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit
der Lieferung/Leistung erstreckt, nicht jedoch
für Mangelfolgeschäden,
– außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
– außerhalb solcher Pflichten dem Grunde auch für
grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen,
– der Höhe nach in den beiden letztgenannten Fallgruppen
auf Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens

IX. Musterlieferungen

1. Musterlieferungen sind ausdrücklich als solche
gekennzeichnet.
2. Der Bestelter ist berechtigt, die als Musterlieferung
gelieferte Ware binnen 4 Wochen ab Datum
des Versandtages zurückzugeben. Die Rücknahme
erfolgt nur im Originalzustand frei Haus.
3. Nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Datum
des Versandtages wird die Rechnung der Musterlieferung
fällig.

X. Sonderanfertigungen

1. Bei Abweichungen von der Standardausführung
behalten wir uns das Recht vor, +/- 10% der Bestellmenge
zu liefern.
2. Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen erfolgt
vorbehaltlich der Mängelfreiheit weder Umtausch
noch Rückgabe gegen Gutschrift.

Xl. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung
offen stehenden Forderungen unser Eigentum.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
streichen, keine Wechselzahlung vorsehen
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur sofortigen
Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet
werden. Die neue Sache wird unser Eigentum.
Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender
Ware erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt
an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Besteller hat in diesem Falle die in unserem Eigentum
oder in unserem Miteigentum stehende Sache,
die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen
mit uns nicht gehörender Ware veräußert,
so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung
an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der
Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 20 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware in unserem Miteigentum
steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen
auf den Betrag, der unserem Anteilswert am
Miteigentumsanteil entspricht.
5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns
im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück oder Gebäude eines Dritten
eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen
den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir
nehmen die Abtretung an.
6. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Besteller
eingehende Wechsel werden hiermit an uns
abgetreten. Der Besteller verwahrt die Papiere für
uns.
7. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur
im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang oder
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
auf uns tatsächlich übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist der Besteller nicht berechtigt.
8. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller
zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen
ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind
berechtigt, dem Schuldner die Abtretung selbst mitzuteilen.
9. Werden die abgetretenen Forderungen von uns
eingezogen, so ist der Besteller verpflichtet, beim
Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere
Abrechnungen zu erstellen, Informationen
zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter
in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen
hat uns der Besteller unverzüglich durch Übergabe
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt
die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt
der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung
um mehr als 20%, so sind wir zur Rückabtretung
oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet.
12. Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben,
wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten
Sicherheiten die Gesamtforderung aus Geschäftsverbindung
um 20% übersteigt und der Besteller
die Freigabe verlangt.

XII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
ist Merdingen, auch wenn Verkäufe
oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen
werden.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen
im Urkunden- oder Wechselprozess, ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung das für den
Erfüllungsort zuständige Gericht.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklichen
Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.
April 1980, auch wenn der Besteller Ausländer ist
oder seinen Sitz im Ausland hat.
4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser ALZB berührt die Wirksamkeit der
vorliegenden Bestimmungen im Übrigen nicht.
5. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich
Abreden oder Zusagen bei Vertragsanbahnung,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.